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Prozessuales

Für die Rückforderungsklage nach SchKG 86 bestehen folgende prozessualen Kriterien:

  • Zuständigkeit
    • Örtliche Zuständigkeit:
      • Gericht am Betreibungsort oder
      • Gericht am ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten (Wohnsitz)
    • Sachliche Zuständigkeit: Zivilrichter
  • Verfahrensart: ordentlich (SchKG 86 Abs. 1)
  • Legitimation
    • Aktivlegitimation: der Betriebene
    • Passivlegitimation: der Betreibende
  • Beweismittel
    • Beweislast beim Betriebenen
    • Keine Beweismittelbeschränkung
    • Es sind alle gängigen Beweismittel zugelassen.
  • Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.

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